- Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der BRIGON
Messtechnik GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen. (2) Alle Vereinbarungen, die
zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend
und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung
des Verkäufers. (2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte
oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird. (3) Angaben aus Prospekten, Preislisten
oder dem Angebot sind nicht rechtsverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich
Vertragsbestandteil geworden. (4) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers
sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(5) Der Vertragsschluss steht verkäuferseits unter dem Vorbehalt der
rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Leistungsstörungen
sind dem Käufer in angemessener Zeit mitzuteilen. - Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich
der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung
des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich
Verpackungs- und Transportkosten. (3) Wartungs- und Reparaturarbeiten
sowie Aus- und Einbauarbeiten werden separat nach Zeitaufwand berechnet. Es gelten
die jeweils gültigen Stundensätze des Verkäufers zuzüglich
der jeweils gültigen Umsatzsteuer sowie zuzüglich eventuell anfallender
An- und Abfahrtskosten. (4) Bei einer wesentlichen
Änderung der auftragsbezogenen Personal- und Materialkosten nach Vertragsabschluß
ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Der Verkäufer
hat nach Aufforderung durch den Käufer die Preiserhöhung nachzuweisen.
Bei einer Preiserhöhung von über 10 % des Nettobetrages ist der Käufer
binnen 10 Tage nach Bekanntgabe der Preiserhöhung berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. - Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten
des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände
kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich
benachrichtigt. (4) Sofern der Verkäufer
die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat
oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung
in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt
jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer
nicht zumutbar. (6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen
des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Käufers voraus. (7) Kommt der Käufer
in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden
Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
- Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf
den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers
verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
- Gewährleistung
(1) Der Verkäufer
gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln
sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der
Produkte ein Jahr, für elektronische Teile sechs Monate und beginnt mit dem
Lieferdatum. (2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers
nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,
so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt
hat, nicht widerlegt. (3) Der Käufer muss der Kundendienstleitung
des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen. (4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers,
dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer
nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass das schadhafte Teil bzw. Gerät
zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer
geschickt oder von diesem abgeholt wird. (5) Schlägt die Nachbesserung
nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung oder bei erheblichen Mängeln auch Rückgängigmachung
des Vertrags verlangen. (6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist
ausgeschlossen. (7) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer
stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung
für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.
- Ersatzteile
Der Verkäufer
wird für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung einer Maschine Ersatzteile
für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.
- Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung
aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent),
die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder
künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt,
die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen
nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. (2) Die Ware bleibt Eigentum
des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer
als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum
des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
(Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt
das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer
(Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht
in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt. (4) Bei Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen,
damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür
der Käufer. (5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers
- insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt
vom Vertrage. - Zahlung
(1)
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Zahlt der Käufer binnen 10 Tagen
nach Rechnungsstellung, so ist er berechtigt, vom Rechnungsbetrag ein Skonto von
2 % abzuziehen. Ein nachträglicher Skontoabzug ist ausgeschlossen. Reparatur-
und Serviceleistungen sind sofort mit Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird
den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen. (2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von
Schecks/Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck/Wechsel unwiderruflich
gutgeschrieben ist. (3) Eine Wechselhingabe bedarf der ausdrücklichen,
vorherigen Genehmigung durch den Verkäufer. Speisen und Kosten gehen zu Lasten
des Käufers, ebenso trägt er die Gefahr der rechtzeitigen Vorlegung
und Protesterhebung. (4) Gerät der Käufer in Verzug, so ist
der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in gesetzlicher
Höhe, derzeit von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren
Schadens durch den Verkäufer ist zulässig. (5) Wenn dem Verkäufer
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in
Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen
einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks
angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. (6) Der Käufer
ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung
ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt. - Konstruktionsänderungen
Der
Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen
vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch
an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
- Patente
(1)
Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen
aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es
sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung
des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass
dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und
dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände
des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen
ist. (2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in
Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente
beschafft oder b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand
bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen
den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich
des Liefergegenstandes beseitigen. -
Geheimhaltung Falls nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit
Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
-
Haftungsbeschränkung Schadensersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen
den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den
Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung
ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall
bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz
und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung. -
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit (1)
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
ausdrücklichem Ausschluss des Internationalen Kaufrechts (CISG).
(2) Soweit der Käufer Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten. Dem Verkäufer steht es frei, den Käufer auch an dessen
Sitz zu verklagen. (3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine
Regelung, die nach ihrem wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung am
nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.
BRIGON Messtechnik GmbH Kronberger
Str. 11 D-63110 Rodgau Unsere AGB können
Sie auch als pdf-Datei downloaden. Um das Dokument ansehen zu können, benötigen
Sie den kostenlosen Adobe Acrobat Reader
Download
Adobe Acrobat Reader
agb.pdf
zum Seitenanfang |